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   EuGH, 15.07.1982 - 216/81   

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EuGH, 15.07.1982 - 216/81 (https://dejure.org/1982,1337)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.1982 - 216/81 (https://dejure.org/1982,1337)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 1982 - 216/81 (https://dejure.org/1982,1337)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Cogis

    1 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES - INHALT

  • EU-Kommission

    Cogis

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage nach der Vereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Whisky und anderen Branntweinen mit Art. 95 EWG-Vertrag; Kriterien für die Auslegung von Art. 95 EWG-Vertrag; Sicherstellung der Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 95
    1. STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES - INHALT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1982, 2701
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 27.02.1980 - 169/78

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.07.1982 - 216/81
    So habe der Gerichtshof in Anwendung dieses Grundsatzes im Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) entschieden, daß es mit Artikel 95 unvereinbar sei, wenn Italien auf Branntweine aus inländischem Wein eine erheblich niedrigere "Banderolensteuer" als auf eingeführten Whisky erhebe.

    Das vorliegende Gericht leitet daraus her, daß keine Diskriminierung voliege, wenn die Gleichartigkeit im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag - wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. April 1970 in der Rechtssache 28/29 (Kommission/Italien, Slg. 1970, 187) entschieden habe - durch die gleiche steuerliche Einordnung der eingeführten und der inländischen Ware nachgewiesen sei.

    Das Tribunale Mailand ist der Auffassung, daß die Anwendung der sich aus den angeführten Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 und vom 15. April 1970 in der Rechtssache 28/69 ergebenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen würde.

    Die Firma COGIS meint, daß der Gerichtshof dieses Problem bereits in der vorerwähnten Rechtssache 169/78 behandelt habe.

    Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens gestattet die Anwendung der vom Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen 169/78 sowie 142 und 143/80 aufgestellten Grundsätze "hinsichtlich der staatlichen Abgabe die Behauptung, daß die diskriminierende Behandlung des aus Großbritannien nach Italien eingeführten Whiskys protektionistisen ist".

    Es ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, insbesondere aus den Urteilen in den Rechtssachen 148/77, 169/78, 142 und 143/80 (bereits zitiert), aus den Urteilen vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 (Chemial, Slg. 1981, 1) und der Rechtssache 46/80 (Vinal, Slg. 1981, 77), sowie aus den Urteilen- vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 (Hansen, Slg. 1979, 935) und vom 8. Januar 1980 in der Rechtssache 21/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1), daß das Vorliegen einer unterschiedlichen steuerlichen Regelung für bestimmte Arten von Erzeugnissen der gleichen An "als solches keineswegs Artikel 95 EWG-Vertrag widerspricht".

    Die italienische Regierung ist der Auffassung, das Urteil 169/78 stehe diesem Ergebnis nicht entgegen; sie trägt unter Hinweis insbesondere auf die Urteile Chemial und Vinal vor, der diskriminierende oder Schutzcharakter einer unterschiedlichen Besteuerung könne sich nicht allein daraus ergeben, daß das höher besteuerte Erzeugnis im Gebiet des Mitgliedstaats nicht in bedeutenden Mengen hergestellt werde, wenn dieser Umstand auf einer wirtschaftspolitischen Entscheidung beruhe, deren Ziel es sei, eine derartige Produktion auf nationaler Ebene unrentabel zu machen, und die demnach mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

    Abschließend bemerkt die italienische Regierung, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem in der Rechtssache 169/78 entschiedenen Fall.

    Diese Frage, deren Bedeutung nach Auffassung der italienischen Regierung ein Vorabentscheidungsverfahren rechtfertigt, sei jedoch vom Gerichtshof in den Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (bereits zitiert) und in den Rechtssachen Kommission/Vereinigtes Königreich, Kommission/Frankreich und Kommission/Dänemark bereits entschieden worden.

    Dabei könne er sich auf Randnr. 38 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache 168/78 (Kommission/ Frankreich) und Randnr. 10 der Entscheidungsgründe des Urteils 169/78 sowie auf den in dem Rewe-Urteil (Rechtssache 45/75, Slg. 1976, 181) aufgestellten Grundsatz stützen, wonach als gleichartig Waren anzusehen sind, die "in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen".

    Aber selbst wenn der Gerichtshof die Gleichartigkeit nicht bejahe, so sei vorliegend jedenfalls die Entscheidung in der Rechtssache 169/78 anzuwenden und einzuräumen, daß die streitigen Abgaben dem italienischenBranntwein einen indirekten Schutz yerschafften.

    Der Gerichtshof habe dieses Argument, das Italien übrigens schon in der Rechtssache 169/78 vorgebracht habe, zurückgewiesen (siehe Randnr. 31 der Entscheidungsgründe).

    "Weder das Urteil in der Rechtssache 28/69 noch irgendein anderes Urteil des Gerichtshofes enthält einen Hinweis, der dagegen spricht, daß der Gerichtshof im vorliegenden Fall seine Entscheidung in der Rechtssache 169/78 bestätigt.

    Der Gerichtshof habe jedoch in seinem Urteil 169/78 entschiedenn, daß Kornbranntwein und Branntwein aus wein gleichartige und/oder miteinander im.

    "im Hinblick darauf, daß die Banderolensteuerregelung und die beiden den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Steuerregelungen die gleiche Struktur aufweisen, Artikel 95 in Weiterentwicklung des Urteils in der Rechtssache 169/78 so auszulegen, daß die steuerliche Gleichbehandlung von eingeführtem Branntwein aus Korn und inländischem Branntwein aus Wein sichergestellt wird".

    Der Gerichtshof habe nämlich einerseits in seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) dahin erkannt, daß die Einordnung in den Zolltarif für die Beurteilung der Gleichartigkeit nicht entscheidend sei, und andererseits in dem älteren Urteil vom 15. April 1970 in der Rechtssache 28/69 (Kommission/Italien, Slg. 1970, 187) den Umstand, daß die Erzeugnisse in die gleiche Steuergruppe eingeordnet seien, als wesentlichen Gesichtspunkt für das Verhältnis der Gleichartigkeit angesehen.

    5 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien) entschieden hat: "Die Italienische Republik hat im Hinblick auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse dadurch gegen ihre Verpflichtungen.

    9 Falls die in Artikel 95 Absatz 1 aufgestellte Voraussetzung der Gleichartigkeit nicht vollständig erfüllt ist, soll der zweite Absatz dieser Vorschrift, wie im Urteil in der Rechtssache 169/78 ausgeführt wurde, jede Form einer mittelbaren steuerlichen Schutzpolitik bei Erzeugnissen erfassen, die zwar nicht gleichartig im Sinne des Absatzes 1 sind, die aber doch mit bestimmten Erzeugnissen des Einfuhrlandes wenigstens teilweise, mittelbar oder potentiell im Wettbewerb stehen.

    1 Hinsichtlich des Schutzcharakters der in Rede stehenden Steuerregelung hat der Gerichtshof in dem vorgenannten Urteil 169/78 festgestellt, daß diese Regelung dadurch gekennzeichnet ist, daß die typischsten inländischen Erzeugnisse, nämlich Branntwein aus Wein und aus Trester, unter die günstigste Steuerklasse fallen, während zwei Gruppen von Erzeugnissen, die fast vollständig aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, nämlich Kornbranntwein und Rum, eine höhere Steuerlast zu tragen haben.

  • EuGH, 15.04.1970 - 28/69

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.07.1982 - 216/81
    Das vorliegende Gericht leitet daraus her, daß keine Diskriminierung voliege, wenn die Gleichartigkeit im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag - wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. April 1970 in der Rechtssache 28/29 (Kommission/Italien, Slg. 1970, 187) entschieden habe - durch die gleiche steuerliche Einordnung der eingeführten und der inländischen Ware nachgewiesen sei.

    Das Tribunale Mailand ist der Auffassung, daß die Anwendung der sich aus den angeführten Urteilen vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 und vom 15. April 1970 in der Rechtssache 28/69 ergebenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen würde.

    Der angebliche Widerspruch, auf den das Tribunale Mailand hingewiesen habe, existiere nicht, denn aus dem Urteil in der Rechtssache 28/69 gehe nicht hervor, daß nur solche Erzeugnisse als gleichartig angesehen twerden könnten, die im Rahmen der steuerlichen Einteilung derselben Gruppe zugeordnet seien.

    "Weder das Urteil in der Rechtssache 28/69 noch irgendein anderes Urteil des Gerichtshofes enthält einen Hinweis, der dagegen spricht, daß der Gerichtshof im vorliegenden Fall seine Entscheidung in der Rechtssache 169/78 bestätigt.

    Der Gerichtshof habe nämlich einerseits in seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385) dahin erkannt, daß die Einordnung in den Zolltarif für die Beurteilung der Gleichartigkeit nicht entscheidend sei, und andererseits in dem älteren Urteil vom 15. April 1970 in der Rechtssache 28/69 (Kommission/Italien, Slg. 1970, 187) den Umstand, daß die Erzeugnisse in die gleiche Steuergruppe eingeordnet seien, als wesentlichen Gesichtspunkt für das Verhältnis der Gleichartigkeit angesehen.

  • EuGH, 14.01.1981 - 140/79

    Chamial Farmaceutici

    Auszug aus EuGH, 15.07.1982 - 216/81
    Es ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, insbesondere aus den Urteilen in den Rechtssachen 148/77, 169/78, 142 und 143/80 (bereits zitiert), aus den Urteilen vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 (Chemial, Slg. 1981, 1) und der Rechtssache 46/80 (Vinal, Slg. 1981, 77), sowie aus den Urteilen- vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 (Hansen, Slg. 1979, 935) und vom 8. Januar 1980 in der Rechtssache 21/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1), daß das Vorliegen einer unterschiedlichen steuerlichen Regelung für bestimmte Arten von Erzeugnissen der gleichen An "als solches keineswegs Artikel 95 EWG-Vertrag widerspricht".

    Die italienische Regierung ist der Auffassung, das Urteil 169/78 stehe diesem Ergebnis nicht entgegen; sie trägt unter Hinweis insbesondere auf die Urteile Chemial und Vinal vor, der diskriminierende oder Schutzcharakter einer unterschiedlichen Besteuerung könne sich nicht allein daraus ergeben, daß das höher besteuerte Erzeugnis im Gebiet des Mitgliedstaats nicht in bedeutenden Mengen hergestellt werde, wenn dieser Umstand auf einer wirtschaftspolitischen Entscheidung beruhe, deren Ziel es sei, eine derartige Produktion auf nationaler Ebene unrentabel zu machen, und die demnach mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 15.07.1982 - 216/81
    Auch habe er im Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1978, 1787) entschieden, der Begriff "gleichartige Waren" im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag sei nicht anhand eines.

    Es ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, insbesondere aus den Urteilen in den Rechtssachen 148/77, 169/78, 142 und 143/80 (bereits zitiert), aus den Urteilen vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 (Chemial, Slg. 1981, 1) und der Rechtssache 46/80 (Vinal, Slg. 1981, 77), sowie aus den Urteilen- vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 (Hansen, Slg. 1979, 935) und vom 8. Januar 1980 in der Rechtssache 21/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1), daß das Vorliegen einer unterschiedlichen steuerlichen Regelung für bestimmte Arten von Erzeugnissen der gleichen An "als solches keineswegs Artikel 95 EWG-Vertrag widerspricht".

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 15.07.1982 - 216/81
    Dabei könne er sich auf Randnr. 38 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache 168/78 (Kommission/ Frankreich) und Randnr. 10 der Entscheidungsgründe des Urteils 169/78 sowie auf den in dem Rewe-Urteil (Rechtssache 45/75, Slg. 1976, 181) aufgestellten Grundsatz stützen, wonach als gleichartig Waren anzusehen sind, die "in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen".
  • EuGH, 14.01.1981 - 46/80

    Vianl / Orbat

    Auszug aus EuGH, 15.07.1982 - 216/81
    Es ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, insbesondere aus den Urteilen in den Rechtssachen 148/77, 169/78, 142 und 143/80 (bereits zitiert), aus den Urteilen vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 (Chemial, Slg. 1981, 1) und der Rechtssache 46/80 (Vinal, Slg. 1981, 77), sowie aus den Urteilen- vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 (Hansen, Slg. 1979, 935) und vom 8. Januar 1980 in der Rechtssache 21/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1), daß das Vorliegen einer unterschiedlichen steuerlichen Regelung für bestimmte Arten von Erzeugnissen der gleichen An "als solches keineswegs Artikel 95 EWG-Vertrag widerspricht".
  • EuGH, 13.03.1979 - 91/78

    Hansen

    Auszug aus EuGH, 15.07.1982 - 216/81
    Es ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, insbesondere aus den Urteilen in den Rechtssachen 148/77, 169/78, 142 und 143/80 (bereits zitiert), aus den Urteilen vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 (Chemial, Slg. 1981, 1) und der Rechtssache 46/80 (Vinal, Slg. 1981, 77), sowie aus den Urteilen- vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 (Hansen, Slg. 1979, 935) und vom 8. Januar 1980 in der Rechtssache 21/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1), daß das Vorliegen einer unterschiedlichen steuerlichen Regelung für bestimmte Arten von Erzeugnissen der gleichen An "als solches keineswegs Artikel 95 EWG-Vertrag widerspricht".
  • EuGH, 22.06.1976 - 127/75

    Bobie Getränkevertrieb / Hauptzollamt Aachen Nord

    Auszug aus EuGH, 15.07.1982 - 216/81
    Folglich müsse - wie aus dem Urteil vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 127/75 (Bobie, Slg. 1976, 1079) hervorgehe - die von dem Mitgliedstaat für eine bestimmte Art von Erzeugnissen gewählte Steuerregelung mit allen darin enthaltenen Unterschieden und Einteilungen als Ausgangs- und Bezugspunkt genommen werden, und es dürfe nicht auf den allgemeinen und abstrakten Begriff der "Gleichartigkeit" von nach den nationalen Rechtsvorschriften unterschiedlich eingeordneten Erzeugnissen abgestellt werden.
  • EuGH, 08.01.1980 - 21/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.07.1982 - 216/81
    Es ergebe sich aus dieser Rechtsprechung, insbesondere aus den Urteilen in den Rechtssachen 148/77, 169/78, 142 und 143/80 (bereits zitiert), aus den Urteilen vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 (Chemial, Slg. 1981, 1) und der Rechtssache 46/80 (Vinal, Slg. 1981, 77), sowie aus den Urteilen- vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 (Hansen, Slg. 1979, 935) und vom 8. Januar 1980 in der Rechtssache 21/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1), daß das Vorliegen einer unterschiedlichen steuerlichen Regelung für bestimmte Arten von Erzeugnissen der gleichen An "als solches keineswegs Artikel 95 EWG-Vertrag widerspricht".
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1985 - 106/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. -

    In seinen Urteilen vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 (Cogis, Slg. 1982, 2701) habe der Gerichtshof solche Waren als gleichartig angesehen, die vergleichbare oder gleiche Eigenschaften hätten und denselben Bedürfnissen dienten.

    In Randnummer 8 der Entscheidungsgründe seines Urteils in der Rechtssache 216/81 (Slg. 1982, 2701) erklärte er nämlich, daß die Anwendung der wesentlichen Sachkriterien "ohne Bezugnahme auf die Einreihung in den Zolltarif zu erfolgen" habe.

    - auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe - in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen (bestätigt in der Rechtssache 216/81, Cogis, Slg. 1982, 2701).

    Ähnliche Formulierungen finden sich auch in Ihrem Urteil in der Rechtssache 216/81.

  • EuGH, 30.01.1985 - 123/83

    BNIC / Clair

    Die Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 27. Februar 1980 in den Rechtssachen 168/78, Kommission/Frankreich; 169/78, Kommission/Italien; 171/78, Kommission/Dänemark; und vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81, Cogis/Amministrazione delle finanze dello Stato) zur Anwendung und Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag seien auch im vorliegenden Fall anwendbar, da der Begriff der "gleichartigen Erzeugnisse" nicht je nachdem unterschiedlich ausgelegt werden könne, ob es sich um die Wettbewerbsbedingungen handele oder um staatlichen Protektionismus auf dem Wege finanzieller Maßnahmen.
  • EuGH, 11.07.1989 - 323/87

    Kommission / Italien

    Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 ( Cogis/Staatliche Finanzverwaltung, Slg . 1982, 2701 ) und vom 15 .

    Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 ( a . a . O .) entschieden, daß Branntwein aus Korn und Rum als Destillate mit Branntwein aus Wein und aus Trester eine hinreichende Anzahl von Eigenschaften gemein haben, um wenigstens unter bestimmten Umständen eine Alternative für den Verbraucher darzustellen .

    216/81 hat der Gerichtshof entschieden, daß diese unterschiedliche Besteuerung den Markt dieser Erzeugnisse beeinflusse, indem sie den potentiellen Verbrauch der eingeführten Erzeugnisse verringere .

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